Der Psychosoziale Trägerverein Solingen e.V. sucht ab sofort Gesundheits- und Krankenpfleger (m,w,d) für die Psychiatrische häusliche Krankenpflege (PhKP) in Voll- oder Teilzeit und unbefristet.

Ihre Aufgaben:

  • Sie erstellen eine individuelle Pflegeplanung und dokumentieren ihre Tätigkeit
  • Sie entwickeln individuelle Maßnahmen zur Vorbeugung und Nachsorge von Krisen und unterstützen Ihre Patienten im Umgang mit ihrer Erkrankung und ihrer Lebenssituation
  • Durch Beziehungsgestaltung sowie persönliche Gespräche geben Sie den Patienten Rückhalt und Sicherheit

Ihr Profil:

  • Sie verfügen über eine Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und haben außerdem entweder:
    • eine Qualifikation als Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für Psychiatrie oder
    • eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der psychiatrischen Pflege (bezogen auf eine Vollzeitstelle, in Teilzeit entsprechend länger)
  • Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten genauso wie zur Kooperation im Team und mit internenund externen Netzwerkpartnern
  • Bereitschaft zur Teilnahme an unserem Krisendienst in Form von Nacht- oder Rufbereitschaften
  • EDV-Kenntnisse und eine Fahrerlaubnis der Klasse B

Wir bieten:

  • flexible Arbeitsbedingungen, eine gute Arbeitsatmosphäre durch ein wertschätzendes Miteinander
  • Vergütung nach TVÖD
  • 30 Tage Urlaub
  • Zusätzliche betriebliche Altersvorsorge
  • Fort- und Weiterbildung
  • Finanzierungsangebot für E-Bike-Kauf

Wir schätzen Vielfalt und begrüßen daher alle Bewerbungen – unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität.

Ihre Bewerbung, gerne auch per Email (Anhänge bitte nur als PDF), richten Sie bitte an:
Psychosozialer Trägerverein Solingen e.V.
Dr. Thomas Hummelsheim
thomas.hummelsheim@ptv-solingen.de
Weitere Informationen unter:
Telefon: 0212 – 24 82 131

Die Stellenanzeige als PDF zum Download.

Immunitätsnachweis:
Für die ausgeschriebene Tätigkeit ist ab dem 15. März 2022 gemäß §20a Infektionsschutzgesetz ein Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erforderlich. Sie kann daher nur von entweder geimpften oder genesenen Personen im Sinn des §2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ausgeübt werden.